AGB & Impressum der em5 GmbH

Impressum

em5 GmbH

Event- & Messetechnik

Regensburger Str.4
90592 Schwarzenbruck

tel.: 09128 / 72 72 10
fax: 09128 / 72 90 82
mail: info@em5.de
web: www.em5.de

Geschäftsleitung: Gerald Fischer
– Steuernummer: 241/125/53041
– Ust ID: DE 275794304

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) em5 GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) em5 GmbH

  1. Vertragsabschluß

1.1. Die Lieferung aller Gegenstände erfolgt aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung (schriftliche Auftragsbestätigung) und unter Anwendung dieser Bedingungen. Mündliche Nebenabreden binden uns nur dann, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

1.2. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die von uns ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet worden sind. Abänderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

1.3. In der Vereinbarung sind die zu liefernden Gegenstände unter Angabe der zu zahlenden Preise genau zu bezeichnen und nach Möglichkeit ein verbindlicher Liefertermin festzulegen.

1.4. Werden die Vereinbarungen wesentlich geändert und ist dadurch eine Lieferverzögerung zu erwarten, so sind wir an den ursprünglich festgelegten Liefertermin, bzw. die Lieferfrist (1.3.) nicht mehr gebunden. Es bedarf der Vereinbarung eines neuen verbindlichen Termins. Erfolgt eine solche Vereinbarung nicht, so beginnt die Lieferfrist gemäß 1.3. vom Zeitpunkt der Änderung der Vereinbarung erneut.

1.5. Solange der Käufer / Mieter die Ihm obliegenden Handlungen, die zur Vertragserfüllung durch uns unerläßlich sind, (z.B. von ihm zu liefernde Unterlagen) nicht erbringt, beginnt die Lieferfrist nicht zu laufen.

1.6. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Käufer / Mieter seine eigenen, von unseren Bedingungen abweichenden allgemeinen Lieferungsbedingungen seiner Bestellung zugrunde legt. Gegenbestätigungen des Käufers mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen.

  1. Lieferung und Abnahme

2.1. Wir sind zur Einhaltung des vereinbarten Liefertermins, bzw. der Lieferfrist verpflichtet. Liefertermine und Lieferfristen sind eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf bzw. bis zu dem vereinbarten Tag, die Bereitstellung anzeigen. Bei einer schuldhaften Terminüberschreitung von mehr als einem Monat ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Halten wir den Liefertermin bzw. die Lieferfrist, ohne Verschulden um mehr als einen Monat nicht ein, so können auch wir durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

2.2. Falls höhere Gewalt und andere von uns nicht zu vertretende Ereignisse in unserem Betrieb oder bei Lieferanten, wie Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Arbeitskämpfe usw.. verlängern die Lieferfristen. bzw. verschieben die Liefertermine angemessen. Beide Vertragsparteien haben jedoch auch hier ein Rücktrittsrecht gemäß Ziffer 1.1.

2.3. Soweit nicht anders vereinbart ist, hat die Abnahme der Leistung innerhalb von 14 Tagen seit Eingang der Bereitstellungsmitteilung durch die Entgegennahme der Kaufgegenstände seitens des Vertragspartners oder seines Beauftragten zu erfolgen.

Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Teilleistungen sind zulässig, sofern berechtigte Interessen des Käufers nicht entgegenstehen.

  1. Gefahrübergang und Versendung

3.1. Die Gefahr geht – auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist – mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Betriebes, auf den Käufer / Mieter über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die beim Käufer / Mieter liegen, erfolgt der Gefahrübergang mit der Anzeige der Versandbereitschaft. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller.

3.2. Versandarten und Verpackung unterliegen unserem Ermessen. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, liefern wir unfrei Bestimmungsort, bzw. Bahnstation. Frachten und Rollgelder vom Bestimmungsort zur Abladestelle sind vom Käufer / Mieter zu tragen.

3.3. Eine Versicherung der Sendung gegen Transportschäden ist obligatorisch. Dies gilt auch bei Mietständen, die durch uns transportiert und montiert werden. Die dafür anfallenden Kosten werden dem Käufer / Mieter in Rechnung gestellt.

  1. Zahlungen und Zahlungsverzug

4.1. Unsere Rechnungen sind jeweils innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Sie werden wie folgt erstellt: 50% Anzahlung bei Auftragserteilung, 50% bei Übergabe der Leistungen.

4.2. Dem Vertragspartner steht ein Zurückhaltungsrecht nur insoweit zu, als es auf dem selben Vertragsverhältniss beruht.

4.3. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

4.4. Kommt der Käufer / Mieter mit Zahlungen in Verzug oder werden ihm Zahlungen gestundet, so schuldet er Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung eines höheren Bezugsschadens bleibt vorbehalten. Zusätzlich werden für jede ausgestellte Mahnung € 7,50 zuzüglich MwSt. berechnet.

4.5. Zahlungen per Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen. Diskontspesen, Provisionen, Wechselgebühren und dergleichen sind vom Kunden sofort zu bezahlen.

  1. Kündigung/Stornierung

5.1. Der Auftraggeber ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt.

5.2. Kündigt bzw. storniert der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass der Auftragnehmer hierfür einen wichtigen Grund gegeben hat, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung wie folgt:

ab 30 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 50% der Vergütung

ab 20 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 70% der Vergütung

ab 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn 90% der Vergütung

Ansprüche dritter, die der Auftraggeber im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat, sind zu 100% zu begleichen.

Dem Auftraggeber bleibt unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist.

5.3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Voraussetzung ist jedoch, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener

Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder die Unterlassungsverpflichtungen nach diesen Bedingungen verletzt.

5.4. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer oder des Rücktritts aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen gilt die vorstehende Regelung des Absatzes 2. Entsprechend.

5.5. Vorbestelltes und reserviertes Mietgut, das nicht abgenommen wird, muss dem Kunden voll in Rechnung gestellt werden. Ist eine anderweitige Vermietung möglich, so trägt der Kunde die entstandenen Kosten für den An- und Abtransport sowie den möglichen Mietausfall.

Dem Auftraggeber bleibt unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.

  1. Montage

6.1. Für eine eventuell erforderliche Erlaubnis zur Vornahme der Arbeiten an der Baustelle hat der Besteller zu sorgen und die Kosten dafür zu tragen. Die Versicherung aller Teile gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und andere Schäden hat mit Beginn des Aufbaues durch den Besteller zu erfolgen. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, das mit dem Zeitpunkt des Montagebeginns alle Zufahrtswege sowie die Baustelle selbst leergeräumt ist. Kosten für Wartezeiten oder das Entfernen von Gegenständen auf der Baustelle sind vom Besteller zu tragen.

Ebenso hat dieser für ausreichende Überwachung der Baustelle zu sorgen und die Haftung für alle uns infolge von Diebstählen und Einbrüchen bestehenden Schäden zu übernehmen. Für Beschädigungen bei Mietgegenständen jeglicher Art haftet ab Übernahme bis zur Rücknahme der Besteller. Die Kosten für den Anschluß und Verbrauch von Wasser, Strom, Telefon, Telefax, die Kosten für Sprinkleranlagen und Müllentsorgung sowie vorgezogenen Aufbau etc. werden vom Besteller des Messestandes bzw. der Veranstaltungsfläche getragen. Dies gilt auch, wenn der Antrag im Auftrag des Kunden durch uns erteilt ist.

  1. Eigentumsvorbehalt

7.1. Wir halten uns an allen von uns gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Käufer die gesamten, auch die künftig erst entstehenden Verbindlichkeiten – gleich aus welchem Rechtsgrund aus der Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat.

7.2. Der Käufer ist nur im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes berechtigt, die von uns gelieferte Ware (Vorbehaltsware) zu veräußern oder in den Grundbesitz eines Dritten einzubauen.

7.3. Wird der Verkaufspreis den Abnehmern gestundet, hat der Käufer sich gegenüber den Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, untere denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Ohne diesen Vorbehalt ist der Käufer zur Weiterveräußerung der Ware nicht ermächtigt.

7.4. Der Käufer tritt bereits jetzt die, ihm aus dem Weiterverkauf gegen den Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen an uns ab.

7.5. Wird die Vorbehaltsware in den Grundbesitz eines Dritten eingebaut (auch im Rahmen eines Gesamtauftrages) so gilt der dem Käufer gegen Dritten erwachsende Vergütungsanspruch in Höhe der uns zustehenden Kaufpreisforderung für die eingebaute Ware im voraus an uns abgetreten.

7.6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, daß die Forderung daraus gemäß 7.4. und 7.5. auf uns übergehen.

7.7. Die Abtretung der Forderung soll vorläufig eine stille sein, d.h. den Abnehmern nicht mitgeteilt werden. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung bis auf weiteres ermächtigt; er ist aber nicht berechtigt, über die Forderung in anderer Weise, z.B. durch Abtretung, zu verfügen.

Wir sind berechtigt, die Ermächtigung zur Einziehung der Forderung zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen. Wir werden aber hiervon Abstand nehmen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Auf unser Verlangen hat der Käufer die Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen. Er ist weiter verpflichtet, auf unser Verlangen die Namen der Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderung anzugeben und uns alle Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlich sind.

7.8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 15% so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zu Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

7.9. Der Käufer ist weiter verpflichtet, uns von Pfändungen der Waren und – der abgetretenen Forderungen durch Dritte oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte bezüglich der Waren erheben, unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen. Bei Pfändungen ist uns gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, daß der in den vorliegenden Bedingungen vereinbarte Eigentumsvorbehalt noch besteht und daß die gepfändeten Waren zu denjenigen gehören, die dem hier vereinbarten Eigentumsvorbehalt unterliegen; sind Forderungen gepfändet, so ist an Eides Statt zu versichern, daß es sich hier um Forderungen handelt, die aus dem Verkauf von Vorbehaltsware entstanden sind.

7.10. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf unser Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu erteilen.

  1. Schutzrechte

8.1. Skizzen, Entwürfe etc. bleiben unser Eigentum. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe, auch in Kopie, an Dritte ist ohne unser schriftliches Einverständnis ausdrücklich untersagt. Falls die Projekte nicht zur Ausführung kommen, oder von einem anderen Unternehmen durchgeführt werden, kann der Besitzer gegen Zahlung eines von uns bestimmten angemessenen Honorars die Urheberrechte erwerben.

  1. Gewährleistung

9.1. Mängelrügen sind unverzüglich und spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Übergabe der Leistungen schriftlich bei uns anzuzeigen, bei Mietständen jedoch so rechtzeitig, daß eine gemeinsame Besichtigung des Mietobjektes noch möglich ist. Mängelrügen bewirken keine Änderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen.

9.2. Bei Mängeln der gelieferten Ware sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung von gleicher oder gleichgeeigneter Ware verpflichtet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit uns kein grobes Verschulden trifft.

9.3. Unsere Gewährleistung entfällt, wenn die Prüfung des Vorhandenseins von Mängeln durch den Käufer erschwert oder verhindert wird, wozu auch die unterbliebene Zusendung von uns verlangter Teile gehört. Sie entfällt ferner bei Beschädigungen, die infolge von Nichtbeachtung von Betriebsvorschriften entstanden sind oder, wenn die von uns gelieferte Ware ohne unsere schriftliche Zustimmung repariert oder abgeändert worden ist.

9.4. Bedingt durch mögliche große Temperaturdifferenzen, z.B. zwischen der Aufbau- und der Veranstaltungsphase können materialbedingt Spannungen, Risse etc. auftreten. Für daraus resultierende Folgeerscheinungen können wir keine Gewährleistung übernehmen.

  1. Haftung

10.1. Auch außerhalb des Bereiches der Gewährleistung ist jede Haftung ausgeschlossen, sei es wegen Schäden unmittelbarer oder mittelbarer Art, die im Rahmen der bestehenden Vertragsverhandlungen entstanden sind, soweit unsererseits kein grobes Verschulden vorliegt. Dies gilt auch bei Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft, bezüglich etwaiger Folgeschäden. Die Haftung für eintretende Schäden, verursacht von em5 wird im Rahmen der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt.

  1. Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder einer sonstigen Vereinbarung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt eine dem Sinn der Bestimmung am nächsten liegende.

  1. Gerichtsstand

Für sämtliche und zukünftige Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen mit Vollkaufleuten sowie für Ansprüche die im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von em5. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer / Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

em5 GmbH, Stand 2019

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